Protokolle des Pfarreirats

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Protokoll PR 16.11.2018.pdf
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Zusammensetzung des Pfarreirates:

Pfr. Walter Stephan Pfarrer
Wolfgang Breiner Eppenbrunn
Rita Gillich Eppenbrunn
Pia Adler Erlenbrunn
Alfred Konrad Hilst
Sigrid Frey Lemberg
Nina Sereda Lemberg
Kerstin Ochocki Niedersimten
Werner Deutschmann Niedersimten
Angelika Maschino Schweix
Sabrina Faul Trulben
Jutta Penth Trulben
Angelika Müller Vinningen
Brigitte Cronauer Vinningen
Katharina Auer Jugendvertreterin
Emilia Koslowski Jugendvertreterin
Pfr. Marcin Brylka Pfarrer
Rudolf Schwarz Diakon
Bernd Adelmann          Pastoralreferent

Zusammensetzung des Verwaltungsrates:

Pfr. Walter Stephan Pfarrer
Rita Gillich Eppenbrunn
Peter Sommer Erlenbrunn
Alfred Konrad Hilst
Uta Demmerle Lemberg
Hermann Groh Niedersimten
Helga Hüther Schweix
Andreas Uhl Trulben
Annemarie Braun   Vinningen

Der Pfarreirat St. Wendelinus

 

In der Satzung für die Pfarreigremien des Bistums Speyer heißt es:

 

Das Zeugnis der Kirche für Jesus Christus und sein Evangelium, der Dienst für die Menschen in der Welt von heute und die Feier unseres Glaubens im Gottesdienst können nur in gemeinsamer Verantwortung aller Glieder des Volkes Gottes gelingen. Diese Verantwortung zu fördern ist Auftrag von Pfarreirat, Verwaltungsrat und Gemeindeausschuss. So dienen sie dem Aufbau einer lebendigen Pfarrei mit ihren Gemeinden und derVerwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche.
(…)

Der Pfarreirat ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung und zur Koordinierung des Laienapostolates in der Pfarrei und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat. Der Pfarreirat wirkt bei allen Aufgaben, die die Pfarrei betreffen, je nach Sachbereich beratend oder beschließend mit.
(…)

Aufgaben:

(1) Der Pfarreirat trägt zusammen mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für ein aktives kirchliches Leben in der Pfarrei. In enger Vernetzung der Gemeinden erarbeitet er auf der Grundlage des Pastoralkonzeptes der Diözese „Gemeindepastoral 2015“ das Pastorale Konzept, und sorgt für dessen Überprüfung und Fortschreibung. Dazu analysiert er die Situation in den Gemeinden, legt entsprechend den Erfordernissen pastorale Schwerpunkte, Ziele und Maßnahmen fest und fördert das Zusammenwachsen der Pfarrei. Er berät über die die Pfarrei  betreffenden Fragen, fasst dazu Beschlüsse und trägt Sorge für deren Durchführung.

(2) Der Pfarreirat gibt dem Bischof Empfehlungen zur Bildung von Gemeinden im Sinne des § 1 Abs. 2.

(3) Weitere Aufgabenfelder ergeben sich aus dem Pastoralen Konzept der Pfarrei. Hierzu gehören insbesondere,

1. die unterschiedlichen Lebenssituationen der Menschen in der Pfarrei wahrzunehmen und Folgerungen im Blick auf Begegnung, Begleitung und Hilfe zu ziehen; dazu gehört auch, politische, soziale, kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen zu erkennen und gegebenenfalls zu reagieren;

2. die Mitverantwortung der Laien auf der Ebene der Pfarrei zu sichern, die Charismen zu entdecken, für die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge zu tragen und diese bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen;

3. dafür zu sorgen, dass auf der Ebene der Pfarrei ein Basisangebot der drei Grunddienste vorgehalten wird:
– Ideen und Initiativen für eine missionarische Katechese, insbesondere für Sakramenten- und Erwachsenenkatechese zu entwickeln;
– für eine lebendige Feier der Liturgie Sorge zu tragen und die Gottesdienste zu koordinieren;
– eine diakonische Pastoral zu fördern und mitzutragen auch in Kontakt mit den örtlichen sozialen Einrichtungen und dem zuständigen Caritas-Zentrum;

4. das Bewusstsein zu fördern, Teil der Weltkirche zu sein und im Blick auf die Vielfalt der unterschiedlichen Teilkirchen voneinander lernen zu können;

5. die ökumenische Zusammenarbeit auf Ebene der Pfarrei zu fördern und zu koordinieren;

6. den Dialog mit Vertretern der Religionen zu suchen, die in der Pfarrei ansässig sind;

7. die Verantwortung der Pfarrei für Frieden, Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung und „Eine Welt“ wach zu halten;  

8. die Arbeit der Katholischen Kindertagesstätten und anderer Einrichtungen unterstützend zu begleiten sowie katholische Verbände, Organisationen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen;

9. die Zusammenarbeit mit den Schulen, anderen Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auf dem Gebiet der Pfarrei zu fördern;

10. die Pfarrei und ihre Anliegen zusammen mit dem Pfarrer und dem Pastoralteam in der Öffentlichkeit zu vertreten;

11. die Pfarrangehörigen regelmäßig über die Arbeit des Pfarreirates zu informieren und für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen;

12. Vertreterinnen oder Vertreter der Pfarrei fürandere kirchliche Gremien zu wählen, soweit hierfür die Zuständigkeit des Pfarreirates vorgesehen ist;

13. die Immobiliensituation in den Blick zu nehmen und eine Priorisierung hinsichtlich der pastoralen Bedürfnisse festzulegen.

 

Rechte

(1) Im Bereich der Pastoral wirkt der Pfarreirat beratend mit, soweit ihm diese Satzung in einzelnen Angelegenheiten nicht weitergehende Rechte zukommen lässt. Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrei in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.

(2) Der Pfarreirat entsendet eine Beauftragte oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Pfarreirat pastorale Richtlinien und gibt gemäß §2Abs.1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab.

(3) Die Zustimmung des Pfarreirates ist notwendig zur Inkraftsetzung und Veränderung des Pastoralen Konzeptes. Dazu gehören insbesondere

a) die Gestaltung der Grunddienste Liturgie, Katechese und Caritas,
b) Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in derPfarrei. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Taufe, Erstkommunion, Begräbnisfeiern,
c) öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei,
d) Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Pfarreirat ist zu hören vor Entscheidungen über

a) Erlass von Hausordnungen für pfarrliche Gebäude,
b) Nutzungsänderungen an den Kirchen und den pfarrlich genutzten Immobilien,
c) technische und künstlerische Ausstattung der Kirchen,
d) Anträge auf Veränderungen des territorialen Zuschnitts der Pfarrei,
e) Einrichtung und Aufhebung von Kontaktstellen des Pfarrbüros,
f) den Entwurf des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde (§ 2 Abs. 1 KVVG).
Die Stellungnahme des Pfarreirates ist Anträgen an das Bischöfliche Ordinariat beizufügen.

(5) Der Pfarreirat hat das Recht, über alle Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrei betreffen, informiert zu werden. Regelmäßig informieren
a) der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Pastoralteams über die Arbeit des Pastoralteams,
b) die Vorsitzenden der Gemeindeausschüsse über deren Tätigkeit,
c) der Delegierte bzw. die Delegierte des Verwaltungsrates über die wirtschaftliche Situation der Pfarrei sowie Beschlüsse des Verwaltungsrates,
d) die Leitungen der Kindertageseinrichtungen über die Arbeit in den Einrichtungen,
e) der Pfarrer über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Bischöflichen Ordinariats, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Pfarrlebens
auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.

Zusammensetzung


(1) Der Pfarreirat setzt sich zusammen aus den direkt gewählten, den geborenen und gegebenenfalls den nach Abs. 5 hinzugewählten Mitgliedern. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.

(2) Die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates beträgt zwischen 10 und 18 Personen. Der Pfarreirat legt vor der Wahl fest, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Gemeinden zu wählen sind. Dabei hat er jede Gemeinde mit mindestens einem Mitglied zu berücksichtigen. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden.

(3) Die Gemeinden wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Pfarreirat nach derWahlordnung in geheimer und unmittelbarer Wahl.
(4) Geborene Mitglieder sind
a) die Mitglieder des Pastoralteams,

b) die Vorsitzenden der Gemeindeausschüsse,
c) der oder die Delegierte des Verwaltungsrates,
d) Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Pfarrei aktiven Jugendverbände, Ministrantengruppen und nicht verbandlicher Jugendgruppen,
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Pfarrei aktiven Erwachsenenverbände sowie
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitungen der kath. Kindertageseinrichtungen in der Pfarrei.
   Die betroffenen Gruppierungen nach lit. d, e und f melden zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung dem Pfarrer ihre Vertreter innen bzw. Vertreter.
(5) Der Pfarreirat kann auf Vorschlag des Pfarrers jederzeit weitere Mitglieder hinzu wählen, maximal jedoch drei Personen.